Satzung

Motto: Wo Vögel ihre Lieder singen, auch Menschen gerne Zeit verbringen. Wer Vögeln ihre Bäume fällt, der zeigt er nichts von Menschen hält.

 

  • §1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein heißt „MIO-Marburger Institut für Ornithologie und Ökologie – e.V. i.Gr. freie privatrechtliche Vereinigung“. Er hat seinen Sitz in Marburg und ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung entfällt der Zusatz „i. Gr.“ Die Eintragung erfolgte am 02.06.2016 unter VR 5305.

 

  • §2 Zweck des Vereins

Der Verein fördert ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend Ziele des Umweltschutzes. Im Schwerpunkt fördert er Naturschutz und Landschaftspflege (sämtlich im Sinne europäischen Naturschutzrechts, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder) im Bereich der heimischen Vogelwelt und anderer Organismen. Sowohl als Mittel zum Erreichen dieser Ziele als auch als weiteren Selbstzweck und dem Namen „Institut“ entsprechend betreibt und fördert der Verein Wissenschaft in Forschung und Lehre. Gegenstände der Schutzbestrebungen wie der wissenschaftlichen Behandlung sind Versorgung, Pflege, Erhalt und Entwicklung der Vögel und ihrer Lebensräume, ferner die Förderung von naturschutzgerechter Technik insbesondere für Land- Forst- und Wasserwirtschaft. Besonderes Augenmerk gilt der Biodiversität im regionalen und überregionalen Bereich, Wechselwirkungen von Vogelbeständen und deren ökologischen Beziehungsgefügen in naturnahen und urbanen Habitaten, im Umfeld technischer Anlagen sowie Veränderungen der Vogelwelt im Hinblick auf den globalen Klimawandel.

 

  • §3 Verwirklichung des Satzungszwecks

Forschungsprojekte erstrecken sich über populationsdynamische Studien bei Brutvögeln, genetische Untersuchungen, systematische Zugvogelerfassungen über Bio-Monitoring und filmisch/fotographische Dokumentation bis hin zum Studium technischer Vorrichtungen und Maßnahmen (wie z.B. Vergleich unterschiedlicher Nisthilfen, Nahrungsformen bzw. Möglichkeiten der Pflege hilfsbedürftiger Vögel). Letztere betreffen einerseits die Schadensminimierung bei Eingriffen, andererseits die Entwicklung und Anreicherung der Habitate und Populationen z.B. bezüglich Artenvielfalt (z.B. Separation der Beiernte an Wildkräutersamen in Dreschwerken). Der Verein führt selbst Forschungsprojekte durch, vergibt Forschungsaufträge und übernimmt Projektträgerschaften. Zum Beispiel im Rahmen des letzteren darf der Verein auch zur Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke einen Nichtzweckbetrieb unterhalten.

Weiterhin ist der Verein der Förderung von Unterricht und Lehre im ornithologischen Bereich, sowohl für Laien als auch für akademisches Publikum mittels Vorträgen, Seminaren, Führungen, Praktika und Veröffentlichungen verpflichtet. Der Verein gewährleistet umfassende individuelle Beratung im Bereich des Natur- und Vogelschutzes sowie gutachterliche Tätigkeit. Der Verein wirkt an der Ausweisung, Errichtung und Entwicklung von Schutzgebieten, sowie bei öffentlichen Beteiligungsverfahren mit und wirkt, wo er es für angebracht hält, auf die Abwendung drohender Eingriffe in Vogelwelt und Natur hin. Der Verein strebt auch den Erwerb eigener Grundstücke und Anerkennungen nach UmwRG, BNatSchG sowie nach wesensverwandten Normen und Standards an.

 

  • §4 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, 1. an den gemeinnützigen Verein „Landesverband Vernunftkraft Hessen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, 2. an den gemeinnützigen Verein „Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder 3. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Umwelt- und Naturschutz.

Für Grundstücke werden möglichst schon bei Erwerb individuelle Nachfolgeregelungen (wie Vermächtnisse) getroffen, im Sinne der Erhaltung des ökologischen Wertes. Um den Vereinszweck nicht zu gefährden, ist auf eine möglichst breite Streuung der Eigentümerschaft hinzuwirken. Wünsche der Überlasser (z.B. im Sinne eines Nachvermächtnis) sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

  • §5 Mitglieder

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jeder Person, welche die Ziele der Vereinigung unterstützt, ist auf Antrag der Eintritt als Mitglied zu ermöglichen. Über Antrag oder Vorschlag zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes, welche in der Regel spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Delegiertenversammlung vorliegen müssen, entscheidet selbige.

Begründete Zweifel, dass ein Kandidat die Vereinsziele unterstützt, können sich aus seinem Handeln und Interessenskonflikten ergeben. Beispiele wären die Vorbereitung von oder Mitwirkung an Umweltdelikten aber auch bei rechtlich sonst nicht sanktionierten Eingriffen in die Natur, welche den Lebensraum der Vögel erheblich beeinträchtigen, wie z.B. die Zerstörung alter Bäume über 3 m Stammumfang in 1 m Höhe, der mutwillig großflächigen Zerstörung von Feldhecken, die vorsätzlich sinnlose Beschädigung von Bäumen, die Erfüllung von Aufträgen im Zusammenhang mit Eingriffen in die Natur oder wiederholte Vogeltötungen durch Katzen mangels Aufsicht.

Nach dem ersten Jahr endet die Mitgliedschaft, sofern nicht die Delegiertenversammlung einer Verlängerung zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist ab Beginn des achten Monats nach Neuaufnahme möglich und kann bis einschließlich des 365. Tages widerrufen werden.

Weiterhin ist der Ausschluss eines Mitglieds durch Beschluss der Delegiertenversammlung möglich. Der Gründungsvorstand kann nicht ausgeschlossen werden. Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch jederzeit mit sofortiger Wirkung austreten. Bei Austritt sind im Voraus bezahlte Beiträge sind zu erstatten, sofern sie eine Bagatellgrenze übersteigen.

 

  • §6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Näheres regelt die Beitragsordnung. Mitglieder, welche nach dreimaliger Erinnerung mit einer Frist von je 3 Monaten mit Mitgliedsbeiträgen in Verzug sind bzw. keinerlei Rückmeldung geben, können von wenigstens der Hälfte der Delegierten ausgeschlossen werden. Es liegt im Verantwortungsbereich der Mitglieder, den Verein über Änderungen ihrer Kontaktdaten zu unterrichten. Die Delegiertenversammlung beschließt die Beitragsordnung mit absoluter Mehrheit.

 

  • §7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Rangreihenfolge nach die Delegiertenversammlung, der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Bei den Beratungen jedes Organs dürfen Dringlichkeitsanträge nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Beschlüsse der Organe ist ein zumindest stichwortartiges Protokoll zu führen und dieses vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Mindestens einmal im Jahr ist jeweils eine ordentliche Organversammlung mit körperlicher Anwesenheit mit einer Frist von 2 Wochen per E-mail bzw. per Briefpost einzuberufen. Nicht Anwesenden ist Gelegenheit zu geben, ihr Votum im Umlaufverfahren nachzureichen. Außerordentliche Versammlungen, Beratungen bzw. Entscheidungen können im Umlaufverfahren erfolgen. Bleibt eine Rückmeldung länger als zwei Wochen aus, kann unter Ansatz einer entsprechend um eins kleineren Stimmengesamtheit beschlossen werden.

 

  • §8 Vorstand

(1) Zusammensetzung, Vertretungsmacht

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister und Sprechern. Diese vertreten den Verein einzeln. Zum Gründungsvorstandsvorsitzendem wurde Prof. Dr. Martin Kraft gewählt. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorgenannten und zusätzlich Beisitzern. Zu Anzahl und Wahl der Vorstandsmitglieder siehe §9 (2). Vorstandsmitglieder müssen nicht zwangsläufig Vereinsmitglieder sein. Nach dem Ausscheiden eines Amtsträgers bleibt das Amt vakant, bis die Delegierten einen Nachfolger gewählt haben. Wahl, Bestellung und Abberufung der Nachfolger erfolgen analog zum Verfahren für Aufnahme und Übernahme von Mitgliedern.

 

(2) Aufgaben und Rechte

Der Vorstand setzt die Vereinsziele in konkrete Maßnahmen um. Hierüber legt er jährlich der Mitgliederversammlung Rechnung ab. Die Delegiertenversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für deren Tätigkeit (wie z.B. Fachgutachten) eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Arbeitsaufwand zukommt, weiteres regelt die Vergütungsordnung.

Insbesondere entscheidet der Vorstand über das Einlegen von Rechtsbehelfen. Sollten Untergliederungen (z.B. Landesverbände) die Anerkennung nach UmwRG erlangen, geht entsprechende Untervertretungsmacht an diese. Der Vorstand bereitet ferner die Delegierten- und Mitgliederversammlungen vor. Änderungen und Ergänzungen der Satzung, welche von der zuständigen Registerbehörde, vom Finanzamt oder der Anerkennungsstelle nach UmwRG vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch andere Gremien. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Der Vorstand i.S.d. §26 BGB kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und mit einer Vollmacht zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ausstatten. Ausgenommen sind Grundbuchgeschäfte, diese dürfen nicht delegiert werden. Die Geschäftsführer sind dem Vorstand für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich. Der Vorstand i.S.v. §26 BGB überwacht die Geschäftsführung. Die Mitglieder des Vorstandes i.S.v. §26 BGB tragen als gesetzliche Vertreter die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins durch die Geschäftsführung.

 

  • §9 Delegiertenversammlung

(1) Zusammensetzung

Zur Delegiertenversammlung sind die Gründungsmitglieder und alle Personen wahlberechtigt, welche länger als ein Jahr Mitglied sind. Die Delegierten können diese Wahlberechtigung auch schon früher zuerkennen. Die Wahlberechtigten wählen aus ihrer Mitte einen Wahlleiter. Bis zu einer Zahl von 20 Wahlberechtigten ist jeder Delegierter. Wird diese Zahl überschritten, gibt der Wahlleiter den Wahlberechtigten nach Mitteilung mindestens drei Monate Gelegenheit, sich zu Wahlkreisen zusammenzuschließen, deren Größe für möglichst viele dem ab- sonst dem aufgerundeten Quotienten der Anzahl Wahlberechtigten geteilt durch 10 entspricht. Restliche Wahlberechtigte, welche sich bis dahin nicht selbst gruppiert haben, gruppiert er zunächst nach Untergliederung, dann nach Los zu Wahlkreisen. Jeder Wahlkreis entsendet einen Delegierten und wählt die Reihenfolge, in welcher und den Zeitabschnitt (nur ganze Jahre) über welchen seine Wahlberechtigten entsendet werden. Für diese Delegiertenwahl stehen weitere 3 Monate zur Verfügung. Nach rechnerischer Erfordernis oder auf Antrag von wenigstens der Hälfte der Wahlberechtigten werden die Wahlkreise neu gruppiert. Sofern seine Wahlberechtigten identisch geblieben sind, kann jeder Wahlkreis für sich einvernehmlich von einer Neuwahl seiner Delegiertenliste absehen. Schließlich kann jeder Wahlkreis auf Antrag der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder seine Delegierten sowie Abfolge und Modalitäten ihrer Entsendung neu wählen. Der Wahlleiter führt das Verzeichnis der Wahlkreise und Delegierten. Neben den Delegierten gehören die gewählten Mitglieder des Vorstands der Delegiertenversammlung an. Mithin beträgt die Größe der Delegiertenversammlung zwischen 10 und 20 Mitgliedern zuzüglich Vorstandsmitgliedern.

 

(2) Aufgaben und Rechte

Die Delegiertenversammlung entscheidet

mit absoluter Mehrheit über

  • Mitgliedschaft in anderen Organisationen
  • Einrichtung von örtlichen oder sachlichen Untergliederungen
  • Vergabe von Untervertretungsmacht im Rahmen der Untergliederungen
  • die Beitrags- Vergütungs- und Wirtschaftsordung
  • Bestimmung der Kassenprüfer
  • Widerruf der Entscheidung über Verlängerung der Mitgliedschaft
  • Ausschluss von Mitgliedern vor Ablauf des ersten Jahres
  • Entlastung des Vorstands

mit einer Mehrheit von dreiviertel aller Delegierten über

  • Anträge und Vorschläge zur Aufnahme neuer Mitglieder
  • Verlängerung der Mitgliedschaft über das erste Jahr hinaus
  • Ausschluss von Mitgliedern nach Ablauf des ersten Jahres
  • Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder (jeweils getrennt für den Vorstand im Sinne des §26 BGB und für den erweiterten Vorstand) und Wahl der Vorstandsmitglieder (sowohl Einzel- als auch Blockwahl sind zulässig)
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

einstimmig (alle Mitglieder) über

  • die Berechtigung zur Delegiertenwahl schon vor Ablauf des ersten Jahres der Mitgliedschaft

 

(3) Minderheitenprivilleg, Sonstiges

Auf schriftliches Verlangen einer Minderheit von wenigstens einem Drittel der Delegierten wenigstens 14 Tage vor dem geplanten Termin unter Angabe des Zwecks und der Gründe ist eine körperliche Delegiertenversammlung einzuberufen.

Nicht stimmberechtigte Mitglieder dürfen der Delegiertenversammlung beiwohnen. Eine Person kann höchstens ein Stimmrecht ausüben, die Häufung mehrerer Abstimmungsvollmachten auf eine Person ist nicht zulässig.

 

  • §10 Mitgliederversammlung

(1) Zusammensetzung

Jedes Vereinsmitglied hat ab Aufnahme volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

(2) Aufgaben und Rechte

Die Mitgliederversammlung befindet über den Jahresbericht des Vorstands, weiterer Berichte und die Rechnungslegung des Vereins mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitglieder wählen die Delegierten nach den in §9 genannten Modalitäten. Zur Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich.

 

  • §11 Richtlinien- und Programmfreiheit, Budgethoheit

Im Verein wird die Freiheit von Forschung und Lehre groß geschrieben. Jeder Wissenschaftler und jedes Mitglied entscheidet selbst, was er mit welchem Engagement forscht, was er veröffentlicht und wie er sich wissenschaftlich äußert. Die Auswahl von Gästen zu wissenschaftlichen Vorträgen obliegt allein dem einladenden Mitglied. Genauso sind die Mitglieder frei, sich zu Arbeitskreisen zusammenzuschließen. Der Wissenschaftler ist allein an sein Forscherethos gebunden und der Verein vertraut in selbiges und redet ihm nicht hinein.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Zuteilung bzw. Verwendung der nicht zweckgebundenen Geldmittel über Aufgaben- / Ausgaben-bereiche, Arbeitsgruppen, Untergliederungen, Mitglieder bzw. Projekte. Zweckgebundene Mittel fließen direkt dem genannten Bereich zu und sind im Zweifelsfalle auf der niedrigstmöglichen Gliederungsebene anzusiedeln.

Jedes Mitglied ist berechtigt, persönliche Mittel einzuwerben, innerhalb des Vereins über ein persönliches Budget zu verfügen und ein persönliches Drittmittelkonto zu führen.

 

  • §12 Untergliederungen

Mitglieder können sich zu räumlichen und sachlichen Untergliederungen zusammenschließen, der Untergliederung eine Satzung geben und ihre Organe wählen. Der Vorstand des MIO kann bestimmten Personen Untervertretungsmacht für die Untergliederung einräumen. Dies bedarf der Zustimmung der absoluten Mehrheit der zur Delegiertenwahl im MIO berechtigten Mitglieder der Untergliederung. Die Satzung des MIO und die Vereinszwecke bleiben unberührt.

 

  • §13 Anschluss

Bestehende Vereine können sich MIO bzw. einer Untergliederung anschließen, die Modalitäten handelt der Vorstand aus, die Delegiertenversammlung beschließt mit dreiviertel Mehrheit über den Anschluss. §5 bleibt unberührt.

 

  • §14 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Im ersten Quartal nach Ablauf des Kalenderjahres wird die Kassenführung des Vereins von den Kassenprüfern überprüft.

 

beschlossen in Marburg am 21.05.2016

Unterschriften